Überbringerklausel

Überbringerklausel
Überbringerklausel,
 
Inhaberklausel, der in Deutschland übliche Scheckaufdruck »oder Überbringer« hinter dem Namen des Schecknehmers. Die Überbringerklausel macht den Scheck als Orderpapier zum Inhaberscheck, der gegenüber jedem Einreicher eingelöst wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Überbringerklausel — Der Scheck (auch Check, Cheque) ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung eines Kunden eines Kreditinstituts an den Bankier (Bezogener) enthält, an einen Dritten (Begünstigter, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem… …   Deutsch Wikipedia

  • Überbringerklausel — oder Überbringer; Vermerk auf einem ⇡ Scheck hinter dem Namen des Zahlungsempfängers (Nehmers), gleichbedeutend mit ⇡ Inhaberklausel. Ü. macht den Scheck zum ⇡ Inhaberscheck …   Lexikon der Economics

  • oder Überbringer — ⇡ Überbringerklausel …   Lexikon der Economics

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  • Barscheck — Der Scheck (auch Check, Cheque) ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung eines Kunden eines Kreditinstituts an den Bankier (Bezogener) enthält, an einen Dritten (Begünstigter, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem… …   Deutsch Wikipedia

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  • Inhaberpapier — Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Im Gegensatz zu Orderpapieren und Rektapapieren enthalten die Inhaberpapiere nicht den Namen eines Begünstigten.… …   Deutsch Wikipedia

  • Inhaberpapiere — sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Im Gegensatz zu Orderpapieren und Rektapapieren ist keine begünstigte Person genannt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltendmachung von… …   Deutsch Wikipedia

  • Inhaberscheck — Der Scheck (auch Check, Cheque) ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung eines Kunden eines Kreditinstituts an den Bankier (Bezogener) enthält, an einen Dritten (Begünstigter, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem… …   Deutsch Wikipedia

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